Stand: 25. Februar 2011
§1 Name und Sitz
§2 Mitgliedschaften
§3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§4 Geschäftsjahr
§5 Vereinsämter
§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahmefolgen
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Beitrag
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 13 Ausschluss
§ 14 Ehrenmitglieder
§ 15 Vereinsorgane
§ 16 Vorstand
§ 17 Gesamtvorstand
§ 18 Jugendabteilung
§ 19 Geschäftsordnung
§ 20 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
§ 21 Inhalt der Tagesordnung
§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 24 Kassenprüfer
§ 25 Haftpflicht
§ 26 Versicherung
§ 27 Strafgewalt
§ 28 Auflösung des Vereins
§ 29 Inkrafttreten der Satzung
Der Verein führt den Namen "Tauchsportclub Dortmund e.V. 1959". Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Amtsgericht Dortmund in das Vereinsregister unter der Nummer 1748 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., im Tauchsportverband Nordrhein- Westfalen e.V. und im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. und erkennt deren Satzungen an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., dem Tauchsportverband Nordrhein- Westfalen e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tauchsports mit und ohne Atemgerät sowie der Kameradschaft. Seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Sportlichkeit, des Natur- und Umweltschutzes und des Fischereirechts.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Die Ansammlung von Vereinsvermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Politische und religiöse Betätigungen dürfen Innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 3, Abs. 3.5. ist zu beachten.
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern von 10 bis 18 Jahren
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) fördernden Mitgliedern
Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, jedoch nicht aktiv den Tauchsport betreiben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14.
Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Verein finanziell und materiell unterstützen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und Interesse am Tauchsport aufweist.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen ; sie braucht nicht begründet zu werden.
Der Gesamtvorstand kann einen befristeten Aufnahmestop beschließen.
Mit der Aufnahme durch den Gesamtvorstand beginnt die Mitgliedschaft.
Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr sowie ein Jahresbeitrag fällig.
Jedes neue Mitglied erhält einen Taucherpass mit Logbuch sowie - auf Wunsch - ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung des Vereins.
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der evtl. vorhandenen Clubordnung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht ab dem 18. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 9.2.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Der Beitrag wird im gewünschten Turnus (viertel-, halb- oder jährlich) im Lastschriftverfahren eingezogen. Vom Lastschriftverfahren ausgenommen sind ausschließlich die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Satzungsänderung vom 25.02.2011 nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen („Altfälle“). Diese zahlen per Überweisung auf das Vereinskonto oder bar an den Kassierer, wobei jederzeit zum Lastschriftverfahren gewechselt werden kann.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr gem. § 8, Abs. 8.2.
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen. §11, Abs. 11.4. gilt entsprechend.
Die Höhe des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines jeden Quartals im voraus zu entrichten.
Mitglieder, die den Beitrag nach Ablauf des jeweils ersten Quartalsmonats nicht entrichtet haben, werden zweimal schriftlich gemahnt. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben.
Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung wird der Beitrag durch gerichtlichen Mahnbescheid angefordert. Ein evtl. Ausschluss nach § 13, Abs. 13.3. bleibt hiervon unberührt.
Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern auf Antrag die Zahlung der Beiträge stunden.
Schüler, Studenten (bis zum Ablauf des 27. Lebensjahres) sowie Wehr- und Wehrersatzdienstleistende zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag, der dem jeweils gültigen Beitrag für Jugendliche entspricht.
Der Anspruch auf den reduzierten Jahresbeitrag ist dem 1. Kassierer unaufgefordert bis spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres in geeigneter Form nachzuweisen, damit dieser Anspruch im Folgejahr gewährleistet werden kann. Bei verspäteter oder Nicht-Einreichung eines Nachweises ist im Folgejahr der volle Jahresbeitrag für aktive Erwachsene zu entrichten, Rückerstattungen oder nachträgliche Verrechnungen mit Quartals- oder Halbjahreszahlungen werden in diesem Falle nicht vorgenommen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf den Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat mit einer Frist von 6 Wochen zu erfolgen und ist an den Vorsitzenden zu richten.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins oder der Vereine/Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.
b) Grobe Verstöße gegen die Interessen oder die evtl. Clubordnung des Vereins.
c) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
d) Unehrenhaftes oder schwer unkameradschaftliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
e) Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung gem. § 11, Abs. 11.3.
Das Fehlverhalten nach 13.2. a-e ist dem betroffenen Mitglied abzumahnen.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Schiedsausschusses beschließen.
Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
Unberührt von dem Ausschluss bleiben eventuelle finanzielle Forderungen des Vereins an das ausgeschlossene Mitglied.
Für besondere Verdienste um den Verein und/oder den Tauchsport kann einem Vereinsmitglied die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Die Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
Der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils den Verein allein. Der Kassierer ist nur zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende mit dem Kassierer zusammen jedoch nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt.
In geraden Jahren werden gewählt:
der 1.Vorsitzende
der Kassierer
In ungeraden Jahren wird gewählt:
der 2.Vorsitzende
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand nach § 16, Abs. 16.1.
b) dem Schriftführer
c) dem Jugendwart
d) dem Sozialwart
e) dem Ausbildungsleiter
f) dem Gerätewart
g) dem Clubheimwart
h) dem Vorsitzenden der Jugend
Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden.
Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen sind und mindestens 1/2 der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
Über Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Gesamtvorstand ist möglichst monatlich, mindestens jedoch alle zwei Monate von einem der Vorsitzenden einzuberufen.
Jährlich ist ein Tätigkeits- und Kassenbericht zu erstellen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für 2 Jahre gewählt.
In geraden Jahren werden gewählt:
der Schriftführer
der Sozialwart
der Gerätewart
In ungeraden Jahren werden gewählt:
der Jugendwart
der Ausbildungsleiter
der Clubheimwart
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit einer der Vorsitzenden aus, so muss innerhalb von 10 Wochen nach Bekanntgabe seines Rücktritts eine Neuwahl stattfinden.
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche im Alter von 10 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Alle Einzelheiten dazu regelt die Jugendordnung.
Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab dem 16. Lebensjahr.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr einberufen werden.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden - mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen; verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschließt außerdem über Satzungsänderungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom 1.oder 2.Vorsitzenden geleitet. Sie haben auch das Ordnungsrecht.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Vorlage des Jahrestätigkeitsberichtes
b) Vorlage des Kassenberichtes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Neuwahlen
g) Verschiedenes
Die Tagesordnung kann um weitere Punkte ergänzt werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über Verlauf, Ergebnisse und Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem 1. oder - im Falle seiner Verhinderung - 2.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Sie werden jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt und dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. Sie haben jährlich mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht.
Für die aus dem Trainings-, Tauch- und Ausbildungsbetrieb leicht fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste auf Tauchunternehmungen und in Schwimmbädern sowie in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
Jedes Mitglied mit Ausnahme passiver Mitglieder ist automatisch bei der Tauchsportversicherung des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST) versichert. Näheres regeln die AGB der jeweiligen Tauchsportversicherung.
Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen - von dem in § 13 genannten Ausschluss abgesehen - einer Strafgewalt. Der Gesamtvorstand kann Ordnungsstrafen (Verweis und dergleichen) verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen einen Strafbeschluss des Gesamtvorstandes ist ein Rechtsmittel an den Schiedsausschuss und die nächste Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zulässig.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. § 22 ist zu beachten. Zur Fristwahrung gilt § 20.3. entsprechend.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von 3/4 aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1.Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zur Liquidation bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung des Tauchsports zu verwenden. Dies ist in aller Regel der Verband Deutscher Sporttaucher e.V., welcher das ihm zufließende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Der 1.Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund anzumelden.
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2011 und ersetzt die am 26. Februar 1999 beim Amtsgericht Dortmund eingetragene Satzung.